Vereinfachter Spendennachweis
für Spenden bis 300 € (ab 2021)

(§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)

Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spenden­bescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuer­durchführungs­verordnung) eine Vereinfachungs­regelung. Zur steuer­lichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) und der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.

 

Vereinfachter Spendennachweis