Satzung des Sozialvereins „Auf Augenhöhe e.V.“

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Präambel

Das Bestreben des Vereins ist die Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenlebens der Menschen in Leimen. Zusammen mit seinen Mitgliedern widmet er sich des gesamten Spektrums sozialer und caritativer Bereiche und erfüllt seine Aufgaben in Bekenntnis zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Grundrechten, in parteipolitischer Neutralität und weltanschaulicher Toleranz. Er setzt sich auch für die Wahrung sozialer Grundrechte ein, ist Partner für sozial benachteiligte Menschen und Förderer von Selbsthilfe.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Auf Augenhöhe“ und ist in Leimen sozial und caritativ tätig.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Leimen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereines für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden („Ehrenamtspauschale“).
  5. Alternativ zu Nr. 4 kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit gem. Absatz 4 trifft der Vorstand.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Altenhilfe. Daneben fördert der Verein das bürgerschaftliche Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Initiierung sozialer Hilfen bzw. Dienste
  2. Durchführung sozialer Projekte
  3. Unterhaltung von Einrichtungen zur Erfüllung des Satzungszweckes ( z. B. Kleiderkammer, Tafel, Sachspendenvermittlung).
  4. Verwirklichung von Maßnahmen zur Integration in das kommunale Leben.
  5. Unterstützung bei der Bildung von Selbsthilfegruppen und Netzwerken
  6. Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Probleme von sozial benachteiligten Gruppen
  7. Förderung von bedarfsbezogener und sachgerechter Aus- und Weiterbildung
  8. Beratung und Unterstützung
  9. Förderung der Jugendarbeit
  10. Förderung der Seniorenarbeit
  11. Kooperationen mit Organisationen und Vereinen zur Zielerreichung Ehrenamtliche und sonstige freiwillige sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen gemeinsam zur Erfüllung dieser Aufgaben bei.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften werden.
  2. Die Stadt Leimen ist geborenes Mitglied des Vereins
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  6. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives und aktives Wahlrecht. Ausnahme: Hauptamtliche haben kein passives Wahlrecht.
  7. Mitglieder, die gleichzeitig in einem bezahlten Arbeitsverhältnis bei dem Verein „Auf Augenhöhe“ stehen, können an allen Beratungen teilnehmen, haben aber in folgenden Bereichen kein Stimmrecht:
    – Personalangelegenheiten
    – Verabschiedung des Haushaltes
    – Wahl des Vorstandes

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch die von dem Betroffenen ausgeübten Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    3.1 wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
    3.2 wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    3.3 wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und /oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    3.4 wenn es sich unehrenhaft verhält sowohl innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    3.5 wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss innerhalb eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr, und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlichen entscheidenden Organs zu laufen.
  5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen, die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlichen zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 7 Organe des Vereins

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht stimmberechtigte Mitglieder sein, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Stadt Leimen und falls vorhanden auf der Homepage, des Vereins veröffentlich wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung von beiden vom Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  7. Die zu wählenden Personen werden in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im erstenWahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Nach dreimaliger Stichwahl ohne dass ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen konnte entscheidet das Los. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    8.1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    8.2 Entgegennahme des Kassenberichtes mit Genehmigung
    8.3 Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer
    8.4 Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
    8.5 Beschlussfassung über das Beitragswesen
    8.6 Beschlussfassung über die Rücklagenbildung und Investitionen
    8.7 Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Fachbereichen
    8.8 Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
    8.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    – dem Geschäftsführer
    – mindestens zwei Beisitzern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer nach § 26 BGB jeweils allein vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl vom Vorstand nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Festlegung der inneren Organisationsstruktur des Vereins
  3. Grundsätzliche personalrechtliche Entscheidungen und Einstellungen von hauptamtlichen Mitarbeitern
  4. Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

 

§ 11 Wahlen

  1. Der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister, die Beisitzer sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Das Wahlverfahren, wie in § 8 beschrieben, ist bei allen anderen Organen des Vereins anzuwenden.

 

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
    Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. In der Mitgliederversammlung ist über das Prüferergebnis zu berichten
  2. Sonderprüfungen sind zulässig

 

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtung, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
  2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
    Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
    Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesses
    Einsicht in das Mitgliedsverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Fristen aufbewahrt.

 

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leimen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10.10.2017 in Leimen, beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.